(1) Beitrag, Zahlungsweise und Rücklastschriften
Der vereinbarte Monatsbeitrag ist monatlich im Voraus fällig und wird jeweils zum Monatsanfang im SEPA-Lastschriftverfahren von dem im SEPA-Lastschriftmandat angegebenen Konto eingezogen. Das Mitglied sorgt dafür, dass das Konto am Tag des Einzugs gedeckt ist. Eine Änderung der Bankverbindung oder der Anschrift teilt das Mitglied dem Betreiber unverzüglich mit. Hat das Mitglied die Nichteinlösung oder Rückbuchung einer Lastschrift zu vertreten, trägt es die dem Betreiber dadurch tatsächlich entstandenen Bankgebühren.
(2) Zahlungsverzug, Mahnkosten und Trainingssperre
a) Gerät das Mitglied mit einer Zahlung in Verzug, kann der Betreiber Ersatz der tatsächlich entstandenen Mahnkosten verlangen. Alternativ kann der Betreiber für jede Mahnung nach Mitglied bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
b) Ist das Mitglied mit mindestens einem Monatsbeitrag in Verzug, kann der Betreiber die Nutzung der Studioleistungen bis zum Ausgleich des Rückstands verweigern. Die Zahlungspflicht bleibt während der Sperre bestehen.
(3) Außerordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug
Der Betreiber kann den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn das Mitglied mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei Monatsbeiträgen in Verzug ist und der Betreiber das Mitglied zuvor erfolglos unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert und abgemahnt hat (§ 314 BGB). Der Betreiber kann dann Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens verlangen. Der Schadensersatz bemisst sich nach den Beiträgen bis zum nächstmöglichen regulären Vertragsende, abzüglich ersparter Aufwendungen und sonstiger Vorteile des Betreibers. Dem Mitglied bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
(4) Nichtnutzung
Nutzt das Mitglied die vereinbarten Leistungen nicht, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Beitrags. Die Beiträge sind auch dann bis zum Vertragsende zu zahlen, wenn das Mitglied die Leistungen aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht in Anspruch nehmen kann. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) und das Ruhen des Vertrags nach Absatz 5 bleiben unberührt.
(5) Ruhen des Vertrags bei Krankheit, Verletzung oder Schwangerschaft
a) Ist das Mitglied wegen Krankheit oder Verletzung für mindestens einen Monat sportunfähig, ruht die Mitgliedschaft auf Antrag des Mitglieds. Das Mitglied legt dazu eine ärztliche Bescheinigung über die Sportunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer vor. Eine Diagnose muss nicht angegeben werden.
b) Das Ruhen beginnt am Monatsersten nach Eingang der Bescheinigung. Für die Dauer des Ruhens sind keine Beiträge zu zahlen. Eine noch laufende Mindestlaufzeit verlängert sich um die Dauer des Ruhens.
c) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
d) Die Buchstaben a) bis c) gelten entsprechend für die Zeit einer Schwangerschaft und bis 3 Monate nach der Entbindung. Als Nachweis genügt eine ärztliche Bescheinigung oder eine Kopie der entsprechenden Seite des Mutterpasses.
(6) Anpassung des Beitrags
a) Der Betreiber kann den Monatsbeitrag nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anpassen, soweit sich seine Kosten für die Leistungserbringung ändern, insbesondere Energie-, Personal-, Miet- und Wartungskosten sowie Steuern und Abgaben. Eine Anpassung ist höchstens einmal in zwölf Monaten zulässig. Während einer vereinbarten Mindestlaufzeit ist eine Erhöhung ausgeschlossen. Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Kostensteigerungen.
b) Der Betreiber teilt die Anpassung mit Begründung mindestens Erhöhung kann das Mitglied den Vertrag bis zum Wirksamwerden in Textform außerordentlich kündigen. Darauf weist der Betreiber in der Mitteilung hin. Kündigt das Mitglied nicht, gilt der angepasste Beitrag ab dem mitgeteilten Zeitpunkt.
c) Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, ändert sich der Beitrag ab diesem Zeitpunkt entsprechend. Das gilt für Erhöhungen und Senkungen. Der Betreiber teilt die Änderung rechtzeitig in Textform mit.
a) Bei Tarifen mit Mindestlaufzeit (12 oder 24 Monate) beginnt die Mindestlaufzeit mit dem vereinbarten Vertragsbeginn. Vor ihrem Ablauf ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Der Vertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, läuft er nach Ablauf der Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit weiter.
b) Läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit (nach Ablauf der Mindestlaufzeit oder bei Tarifen ohne Mindestlaufzeit), können beide Vertragsparteien ihn jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.
c) Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Kündigung. Eine Kündigung kann in Textform erklärt werden, insbesondere per E-Mail. Eine strengere Form ist nicht erforderlich.
d) Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Betreiber liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied die Einrichtungen trotz Abmahnung nicht sachgerecht nutzt oder Anweisungen der Trainer oder des Betreibers nicht befolgt. Bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere bei einer Gefährdung anderer Personen, ist eine Abmahnung entbehrlich.
e) Ein Umzug berechtigt das Mitglied grundsätzlich nicht zur vorzeitigen Kündigung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
Während angekündigter Betriebsferien von insgesamt höchstens 2 Wochen pro Kalenderjahr bleibt die Beitragspflicht bestehen. Der Betreiber gibt die Betriebsferien mindestens 4 Wochen im Voraus bekannt. Fällt darüber hinaus Training aus und bietet der Betreiber keinen zumutbaren Ersatztermin an, mindert sich der Beitrag anteilig, es sei denn, das Mitglied hat den Ausfall zu vertreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Der Betreiber kann die Öffnungs-, Trainings- und Kurszeiten aus sachlichen Gründen ändern, soweit dies für das Mitglied zumutbar ist und der Umfang des Kursangebots nicht wesentlich eingeschränkt wird.
Die im Studio aushängende Hausordnung ist Bestandteil des Vertrags. Das Mitglied befolgt die Sicherheits- und Trainingsanweisungen der Trainer und des Betreibers, nutzt Trainingsgeräte bestimmungsgemäß und gefährdet keine anderen Personen. Bei Schmerzen, Unwohlsein oder erkennbaren gesundheitlichen Problemen unterbricht das Mitglied das Training und informiert den Trainer.
Für mitgebrachte Gegenstände besteht keine Verwahrungspflicht, sofern eine Verwahrung nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Verlust oder Beschädigung haftet der Betreiber nach § 7.
a) Der Betreiber haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Betreibers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
b) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das Mitglied regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
c) Für Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Kleidung, Wertgegenstände oder Geld haftet der Betreiber nach den Buchstaben a) und b).
d) Für schuldhafte Beschädigungen des Inventars haftet das Mitglied nach den gesetzlichen Vorschriften.
e) Kampfsport ist mit einem erhöhten Verletzungsrisiko verbunden und setzt eine körperliche Grundfitness voraus. Das Mitglied informiert den Trainer vor dem Training über ihm bekannte gesundheitliche Einschränkungen, die für das Training wichtig sind. Bei Zweifeln an seiner Gesundheit sollte das Mitglied vorab einen Arzt fragen.
Personenbezogene Daten werden nach den gesetzlichen Datenschutzvorgaben verarbeitet. Einzelheiten enthalten die Datenschutzhinweise nach Art. 13 DSGVO in Abschnitt 9. Freiwillige Einwilligungen, insbesondere zu Gesundheitsdaten oder Foto- und Videoaufnahmen, sind von der Mitgliedschaft unabhängig und können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Vertragsbestimmungen (§ 305b BGB). Änderungen und Ergänzungen sollen zu Beweiszwecken in Textform festgehalten werden. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam oder fehlt eine Regelung, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die übrigen Bestimmungen bleiben wirksam.